Errichtung von Bauwerken

Um die wiederkehrenden Fragen bezüglich der Notwendigkeit eines Bauantrages zu beantworten, stellen wir euch hier eine nicht abschließende Liste zur Verfügung, wann ein Bauantrag benötigt wird und welche Bauten nicht antragspflichtig sind.

Antragspflichtig

Grundsätzlich alle Baulichkeiten, welche fest mit dem Erdboden verbunden sind

  • Errichtung einer Laube 24m2, einfache Ausführung, einschließlich überdachtem Freisitz, Firsthöhe 3,50m, Traufhöhe 2,60m
  • und deren Veränderung, Erneuerung bzw. Reparatur
  • Flächen welche versiegelt werden sollen (es dürfen zusätzlich zum Laubenbau max. 10% der Gartenfläche versiegelt werden)
  • Wind und Sichtschutzblenden
  • Pergolen
  • 1 Teich max. 10m2 (nicht gemauert oder betoniert)
  • 1 Gewächshaus max. 10m2, Höhe 2,50m
  • 1 mobiles Schwimmbecken bis 12m2, ebenerdig (die Errichtung ist nur vom 01.05. – 30.09. des Jahres statthaft)
  • Errichtung, Erneuerung einer abflusslosen Sammelgrube

Nicht Antragspflichtig

  • Errichten eines Hochbeetes
  • Aufstellen eines Partyzeltes

Verfahren

Vor dem Beginn der Baumaßnahme, ist ein schriftlicher Bauantrag zu stellen und dem Verantwortlichen für Bau zu übermitteln. Nach Freigabe durch den Verantwortlichen für Bau und ggf. dem Verband darf erst mit dem Bau begonnen werden.

Grundlage für die oben beschrieben Vorgehensweise ist die Rahmengartenordnung des Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V., welche mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages anerkannt wurde.

Auszug aus der Rahmengartenordnung des LVG §4

  1. Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen, unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist. Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig. Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Kleingartenpächter verpflichtet, auf eigene Kosten die Zustimmung des Verpächters und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Abweichungen von der Genehmigung sind unzulässig.
  2. Mit Zustimmung des Verpächters können Windschutzblenden, Pergolen, je ein Zier- oder Wasserpflanzenteich mit flachem Randstreifen bis max. 10 qm Grundfläche errichtet werden. Je Kleingarten kann ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit maximaler Grundfläche bis zu 10 qm und einer Höhe bis 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht zulässig.
  3. Transportable Schwimmbecken bis zu 12 qm sind in der Zeit vom 01.05. – 30.09. des Jahres statthaft. Kinderzelte können in den Ferienzeiten und an den Wochenenden aufgestellt werden. Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 qm Grundfläche (Höhe max. 1,25 m) ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.
  4. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.
  5. Nicht zulässig ist die Errichtung von zweiten Baukörpern wie Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen und nicht genehmigten Kleintierställen.
  6. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Kleingartenpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.
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